All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB)

1. All­ge­mei­nes

1.1 Die nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (nach­fol­gend AGB genannt) gel­ten für alle Ver­trä­ge über Gra­fik­de­sign-Dienst­leis­tun­gen zwi­schen Fai­ble Buch­de­sign (nach­fol­gend Gra­fik­de­si­gne­rin genannt) und dem Auf­trag­ge­ber (nach­fol­gend Kun­de genannt). Dies gilt ins­be­son­de­re auch dann, wenn der Kun­de sel­ber AGB ver­wen­det und die­se ent­ge­gen­ste­hen­de oder, von den hier auf­ge­führ­ten AGB, abwei­chen­de Bedin­gun­gen ent­hal­ten. Maß­geb­lich ist jeweils die zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses gül­ti­ge Fas­sung. Die Geschäfts­be­din­gun­gen sind ver­ein­bart, wenn der Kun­de ihnen nicht unver­züg­lich nach dem Zugang wider­spricht.

1.2 Die hier auf­ge­führ­ten AGB gel­ten auch, wenn die Gra­fik­de­si­gne­rin einen Auf­trag in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder abwei­chen­der Bedin­gun­gen des Kun­den vor­be­halt­los aus­führt.

1.3 Ände­run­gen oder Abwei­chun­gen von den hier auf­ge­führ­ten Geschäfts­be­din­gun­gen sind nur mit aus­drück­li­cher und schrift­li­cher Zustim­mung der Gra­fik­de­si­gne­rin gül­tig.

1.4 Alle Ange­bo­te der Gra­fik­de­si­gne­rin sind frei­blei­bend und unver­bind­lich.

2. Ver­trags­ge­gen­stand, Urhe­ber­recht und Nut­zungs­rech­te

2.1 Jeder erteil­te Auf­trag an die Gra­fik­de­si­gne­rin ist ein Urhe­ber­werk­ver­trag. Ver­trags­ge­gen­stand ist die Schaf­fung des in Auf­trag gege­be­nen Wer­kes, sowie die Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten an die­sem Werk. Es gel­ten die Vor­schrif­ten des Werk­ver­trags­rech­tes und des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes. Die Über­prü­fung der wett­be­werbs­recht­li­chen Zuläs­sig­keit der Arbei­ten der Gra­fik­de­si­gne­rin ist nicht Gegen­stand des Ver­tra­ges. Eben­so wenig umfasst der Ver­trag die Über­prü­fung der Ein­tra­gungs­fä­hig­keit oder Schutz­fä­hig­keit der Arbei­ten, bei­spiels­wei­se im Hin­blick auf Kenn­zei­chen- oder sons­ti­ge Schutz­rech­te. Ent­spre­chen­de Recher­chen lie­gen in der Ver­ant­wor­tung des Kun­den.

2.2 Sämt­li­che Ent­wür­fe und Rein­zeich­nun­gen der Gra­fik­de­si­gne­rin sind per­sön­li­che geis­ti­ge Schöp­fun­gen und unter­lie­gen dem Urhe­ber­rechts­ge­setz. Die Bestim­mun­gen des Geset­zes fin­den auch dann Anwen­dung, wenn die Schutz­vor­aus­set­zun­gen, wie die nach § 2 UrhG erfor­der­li­che Schöp­fungs­hö­he, im Ein­zel­fall nicht vor­lie­gen soll­te. In einem sol­chen Fall gel­ten die ver­trags­recht­li­chen Regeln nach §§ 31 ff. UrhG. Zusätz­lich ste­hen den Par­tei­en die urhe­ber­recht­li­chen Ansprü­che nach §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3 Ohne die aus­drück­li­che Zustim­mung der Gra­fik­de­si­gne­rin dür­fen Ent­wür­fe und Rein­zeich­nun­gen weder im Ori­gi­nal, noch in repro­du­zier­ter Form ver­än­dert oder an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Jede Nach­ah­mung – auch von Tei­len – des Wer­kes ist unzu­läs­sig. Dazu gehö­ren jeg­li­che Ände­run­gen oder Bear­bei­tun­gen der Wer­ke der Gra­fik­de­si­gne­rin, ins­be­son­de­re Wei­ter­ent­wick­lun­gen durch den Kun­den oder von ihm beauf­trag­ter Drit­te. Soweit urhe­ber­recht­li­cher Schutz besteht, ist zudem die Zustim­mung des Urhe­bers erfor­der­lich.

2.4 Die Gra­fik­de­si­gne­rin räumt dem Kun­den die für den jewei­li­gen Zweck erfor­der­li­chen Nut­zungs­rech­te ein. Die Wer­ke dür­fen aus­schließ­lich in der ver­ein­bar­ten Nut­zungs­art, zu dem ver­ein­bar­ten Zweck und im ver­ein­bar­ten Umfang ver­wen­det wer­den. Sofern nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, han­delt es sich dabei um ein­fa­che Nut­zungs­rech­te. Über den Umfang der Nut­zung steht der Gra­fik­de­si­gne­rin ein Aus­kunfts­an­spruch zu.

2.5 Die Über­tra­gung ein­ge­räum­ter Nut­zungs­rech­te an Drit­te bedarf einer schrift­li­chen Ein­wil­li­gung der Gra­fik­de­si­gne­rin.

2.6 Die Nut­zungs­rech­te gehen erst nach voll­stän­di­ger Bezah­lung der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung auf den Kun­den über.

2.7 Die Gra­fik­de­si­gne­rin ist auf allen Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cken als Urhe­be­rin zu nen­nen.

2.8 Vor­schlä­ge und Anwei­sun­gen des Auf­trag­ge­bers oder sei­ner Mit­ar­bei­ten­den, die aus tech­ni­schen, gestal­te­ri­schen oder sons­ti­gen Grün­den gemacht wer­den, haben kei­nen Ein­fluss auf die Ver­gü­tung. Sie begrün­den auch kein Mit­ur­he­ber­recht, es sei denn, dies wur­de aus­drück­lich ver­ein­bart.

2.9 Ein Ver­stoß gegen die AGB berech­tigt die Gra­fik­de­si­gne­rin, eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 100 % der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung, zusätz­lich zur ohne­hin geschul­de­ten Ver­gü­tung, zu for­dern. Wur­de vor dem Ver­stoß noch kei­ne ein­deu­ti­ge Ver­gü­tung fest­ge­legt, gilt der Mit­tel­wert der von der Gra­fik­de­si­gne­rin genann­ten Preis­span­ne als Berech­nungs­grund­la­ge.

3. Ver­gü­tung und Aus­fall­ho­no­rar

3.1 Ent­wür­fe und Rein­zeich­nun­gen bil­den zusam­men mit der Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten eine ein­heit­li­che Leis­tung. Als Klein­un­ter­neh­me­rin im Sin­ne von § 19 Abs. 1 UStG wird kei­ne Umsatz­steu­er berech­net.

3.2 Wie­der­hol­te oder erwei­ter­te Nut­zun­gen, etwa in Form einer Neu­auf­la­ge oder für wei­te­re Pro­duk­te, bedür­fen der Zustim­mung der Gra­fik­de­si­gne­rin und sind hono­rar­pflich­tig.

3.3 Wenn kei­ne Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt wer­den und die Gra­fik­de­si­gne­rin aus­schließ­lich Ent­wür­fe und/oder Rein­zeich­nun­gen lie­fert, ent­fällt die Ver­gü­tung für die Nut­zung.

3.4 Die Erstel­lung von Ent­wür­fen sowie alle wei­te­ren Leis­tun­gen, die die Gra­fik­de­si­gne­rin für den Kun­den erbringt, sind kos­ten­pflich­tig, sofern nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart wur­de. Eine kos­ten­lo­se Tätig­keit, ins­be­son­de­re die kos­ten­freie Anfer­ti­gung von Ent­wür­fen, ist in die­sem Beruf unüb­lich.

3.5 Bei kurz­fris­ti­ger Stor­nie­rung der Buchung eines Auf­tra­ges ist ein Aus­fall­ho­no­rar zu zah­len, wel­ches anhand der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung berech­net wird. Das Aus­fall­ho­no­rar beträgt 25 %, wenn die Absa­ge weni­ger als eine Woche vor Beginn des Auf­tra­ges erfolgt.

4. Abnah­me, Fäl­lig­keit der Ver­gü­tung und Ver­zug

4.1 Die Abnah­me der Leis­tun­gen darf nicht aus rein gestal­te­risch-künst­le­ri­schen Grün­den ver­wei­gert wer­den. Inner­halb des Auf­trags­rah­mens steht der Gra­fik­de­si­gne­rin Gestal­tungs­frei­heit zu.

4.2 Die Ver­gü­tung ist, sofern nicht anders ver­ein­bart, zu 25 % der Gesamt­ver­gü­tung bei Auf­trags­er­tei­lung und zu 75 % vor Ablie­fe­rung des Wer­kes fäl­lig. Sie ist sofort und ohne Abzug zahl­bar. Wer­den die bestell­ten Arbei­ten in Tei­len abge­nom­men, so ist eine ent­spre­chen­de Teil­ver­gü­tung jeweils bei Abnah­me des Tei­les fäl­lig. Erstreckt sich ein Auf­trag über län­ge­re Zeit oder erfor­dert er von der Gra­fik­de­si­gne­rin hohe finan­zi­el­le Vor­leis­tun­gen, so sind ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lun­gen zu leis­ten. Der Ver­sand der der fina­len Datei­en erfolgt erst nach Zah­lungs­ein­gang.

4.3 Bei Zah­lungs­ver­zug kann die Gra­fik­de­si­gne­rin Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 8 % über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz der Euro­päi­schen Zen­tral­bank p. a. ver­lan­gen. Die Gel­tend­ma­chung eines nach­ge­wie­se­nen höhe­ren Scha­dens bleibt vor­be­hal­ten.

4.4 Im Fal­le eines Zah­lungs­ver­zugs ver­pflich­tet sich der Kun­de die anfal­len­den Mahn- und Inkas­so­spe­sen zu erset­zen, soweit die­se zur zweck­ent­spre­chen­den Rechts­ver­fol­gung not­wen­dig sind. Dazu gehö­ren die Kos­ten für zwei Mahn­schrei­ben in markt­üb­li­cher Höhe, sowie die Kos­ten für ein Mahn­schrei­ben eines beauf­trag­ten Rechts­an­walts. Wei­ter­ge­hen­de Rech­te und For­de­run­gen blei­ben hier­von unbe­rührt.

4.5 Im Fal­le eines Zah­lungs­ver­zugs kann die Gra­fik­de­si­gne­rin alle im Rah­men ande­rer mit dem Auf­trag­ge­ber abge­schlos­se­ner Ver­trä­ge erbrach­ten Leis­tun­gen und Teil­leis­tun­gen sofort zur Zah­lung fäl­lig stel­len. Zudem ist die Gra­fik­de­si­gne­rin nicht ver­pflich­tet, wei­te­re Leis­tun­gen zu erbrin­gen, solan­ge der aus­ste­hen­de Betrag nicht begli­chen wur­de. Die Ver­pflich­tung zur Zah­lung des Ent­gelts bleibt davon unbe­rührt.

4.6 Wur­de die Bezah­lung in Raten ver­ein­bart, so behält sich die Gra­fik­de­si­gne­rin für den Fall der nicht frist­ge­rech­ten Zah­lung von Teil­be­trä­gen oder Neben­for­de­run­gen das Recht vor, die sofor­ti­ge Bezah­lung der gesam­ten noch offe­nen Schuld zu for­dern.

5. Son­der­leis­tun­gen und Neben­kos­ten

5.1 Nach vor­he­ri­ger Abstim­mung mit dem Kun­den ist die Gra­fik­de­si­gne­rin berech­tigt, zur Erfül­lung des Auf­trags erfor­der­li­che Fremd­leis­tun­gen im Namen und auf Rech­nung des Kun­den zu beauf­tra­gen. Der Kun­de ver­pflich­tet sich, der Gra­fik­de­si­gne­rin hier­für die ent­spre­chen­de Voll­macht zu ertei­len. Falls im Ein­zel­fall Ver­trä­ge über Fremd­leis­tun­gen abge­schlos­sen wer­den, ver­pflich­tet sich der Kun­de, die Gra­fik­de­si­gne­rin von allen Ver­bind­lich­kei­ten frei­zu­stel­len, die aus die­sen Ver­trä­gen ent­ste­hen.

5.2 Aus­la­gen für tech­ni­sche Neben­kos­ten, ins­be­son­de­re für spe­zi­el­le Mate­ria­li­en und Anfer­ti­gun­gen, sind vom Kun­den zu erstat­ten. Dazu gehö­ren unter ande­rem die Her­stel­lung von Model­len, Fotos, Zwi­schen­auf­nah­men, Repro­duk­tio­nen sowie Kos­ten für Satz und Druck.

5.3 Die ange­bo­te­nen Wer­ke der Gra­fik­de­si­gne­rin beinhal­ten, die in der Auf­trags­be­stä­ti­gung fest­ge­leg­ten Dienst­leis­tun­gen. Dort wird die Anzahl der ver­ein­bar­ten Ent­wür­fe und Ände­rungs­durch­läu­fe fest­ge­hal­ten. Jede wei­te­re Dienst­leis­tung, wie zum Bei­spiel zusätz­li­che Ent­wür­fe oder Ände­rungs­durch­läu­fe wer­den als Son­der­leis­tung betrach­tet und nach Auf­wand und Zeit abge­rech­net.

6. Eigen­tums­vor­be­halt und Ver­sand

6.1 Es wer­den aus­schließ­lich Nut­zungs­rech­te an Ent­wür­fen und Rein­zeich­nun­gen ein­ge­räumt, eine Über­tra­gung des Eigen­tums erfolgt nicht.

6.2 Auch die im Rah­men der Ver­trags­er­fül­lung ent­stan­de­nen Daten und Datei­en blei­ben Eigen­tum der Gra­fik­de­si­gne­rin. Eine Ver­pflich­tung zur Über­tra­gung oder Über­ga­be die­ser Daten und Datei­en an den Auf­trag­ge­ber besteht nicht. Die Her­aus­ga­be soge­nann­ter »offe­ner Datei­en« ist nicht Gegen­stand des Ver­tra­ges, sodass die Gra­fik­de­si­gne­rin hier­zu nicht ver­pflich­tet ist. Wünscht der Kun­de deren Her­aus­ga­be, so ist dies geson­dert zu ver­ein­ba­ren und zu ver­gü­ten. Wenn die Gra­fik­de­si­gne­rin dem Kun­den Daten und Datei­en zur Ver­fü­gung stellt, dür­fen die­se nur mit vor­he­ri­ger Zustim­mung der Gra­fik­de­si­gne­rin geän­dert, ver­viel­fäl­tigt, ver­öf­fent­licht oder Drit­ten zugäng­lich gemacht wer­den.

6.3 Die Ori­gi­na­le sind der Gra­fik­de­si­gne­rin inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist unbe­schä­digt zurück­zu­ge­ben, sofern kei­ne anders­lau­ten­de schrift­li­che Ver­ein­ba­rung getrof­fen wur­de. Im Fal­le von Beschä­di­gung oder Ver­lust trägt der Auf­trag­ge­ber die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung der Ori­gi­na­le. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Scha­dens bleibt unbe­rührt.

6.4 Der Ver­sand der unter den Punk­ten 6.1 bis 6.3 genann­ten Gegen­stän­de erfolgt auf Risi­ko und Kos­ten des Kun­den.

6.5 Die Gra­fik­de­si­gne­rin behält sich das Recht vor, nicht gewähl­te Ent­wür­fe als Pre­ma­de Cover zum Ver­kauf anzu­bie­ten.

7. Kor­rek­tur, Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung, Beleg­ex­em­pla­re und Eigen­wer­bung

7.1 Ein Ände­rungs­durch­lauf gilt als abge­schlos­sen, wenn die gewünsch­ten Ände­run­gen in der Datei umge­setzt, die Datei geschlos­sen und die aktua­li­sier­te Ver­si­on dem Kun­den über­mit­telt wur­de. Wer­den wei­te­re Ände­run­gen ange­ord­net, muss die Datei erneut geöff­net und bear­bei­tet wer­den, wodurch ein neu­er Ände­rungs­durch­lauf beginnt. Die Anzahl der im Auf­trag ver­ein­bar­ten Ände­rungs­durch­läu­fe ist der Auf­trags­be­stä­ti­gung zu ent­neh­men. Falls mehr Ände­rungs­durch­läu­fe durch­ge­führt wer­den als ursprüng­lich ver­ein­bart, wer­den die­se als Son­der­leis­tung betrach­tet und nach Auf­wand und Zeit abge­rech­net. Die Gra­fik­de­si­gne­rin ist nicht ver­pflich­tet, hier­auf geson­dert hin­zu­wei­sen.

7.2 Vor Pro­duk­ti­ons­be­ginn, Ver­öf­fent­li­chung und Ver­viel­fäl­ti­gung sind der Gra­fik­de­si­gne­rin Kor­rek­tur­mus­ter zur Prü­fung vor­zu­le­gen.

7.3 Eine Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung durch die Gra­fik­de­si­gne­rin erfolgt aus­schließ­lich bei einer geson­der­ten Ver­ein­ba­rung. Über­nimmt die Gra­fik­de­si­gne­rin die Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung, ist sie berech­tigt, nach eige­nem Ermes­sen erfor­der­li­che Ent­schei­dun­gen zu tref­fen und ent­spre­chen­de Anwei­sun­gen zu ertei­len.

7.4 Der Kun­de über­lässt der Gra­fik­de­si­gne­rin unent­gelt­lich min­des­tens ein Beleg­ex­em­plar aller ver­viel­fäl­tig­ten Arbei­ten. Die­se Beleg­ex­em­pla­re sind zeit­nah und ohne Auf­for­de­rung an die Gra­fik­de­si­gne­rin zu ver­sen­den. Der Kun­de erklärt sich damit ein­ver­stan­den, die Kos­ten für den Ver­sand zu tra­gen. Die Gra­fik­de­si­gne­rin ist berech­tigt, die­se Exem­pla­re sowie alle im Rah­men des Ver­trags ent­stan­de­nen Arbei­ten zu eige­nen Zwe­cken, ins­be­son­de­re für Wer­bung, in sämt­li­chen digi­ta­len und ana­lo­gen Medi­en zu nut­zen und auf die Zusam­men­ar­beit mit dem Auf­trag­ge­ber hin­zu­wei­sen.

7.5 Mit der Auf­trags­er­tei­lung für Buch­satz oder Lay­out Arbei­ten bestä­tigt der Kun­de, dass alle vor­lie­gen­den Tex­te feh­ler­frei kor­ri­giert wur­den und für den Druck oder die digi­ta­le Ver­ar­bei­tung geeig­net sind. Soll­ten nach­träg­lich Ände­run­gen erfor­der­lich sein, wer­den die­se als Son­der­leis­tung betrach­tet und nach Auf­wand und Zeit abge­rech­net.

8. Haf­tung

8.1 Die Gra­fik­de­si­gne­rin haf­tet für Schä­den an über­las­se­nen Vor­la­gen, Fil­men, Dis­plays, Lay­outs etc. aus­schließ­lich bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit, mit Aus­nah­me von Schä­den, die durch die Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit ent­ste­hen; in die­sen Fäl­len haf­tet die Gra­fik­de­si­gne­rin auch bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit. Für sons­ti­ge Schä­den haf­tet sie bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit nur, wenn eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht (Kar­di­nal­pflicht) ver­letzt wird, deren Erfül­lung für die Errei­chung des Ver­trags­ziels von beson­de­rer Bedeu­tung ist.

8.2 Für Auf­trä­ge, die im Namen und auf Rech­nung des Kun­den an Drit­te erteilt wer­den, über­nimmt die Gra­fik­de­si­gne­rin gegen­über dem Kun­den kei­ner­lei Haf­tung. Die Gra­fik­de­si­gne­rin tritt in die­sen Fäl­len ledig­lich als Ver­mitt­ler auf.

8.3 Mit der Frei­ga­be von Ent­wür­fen oder Rein­zeich­nun­gen durch den Kun­den über­nimmt die­ser die Ver­ant­wor­tung für die tech­ni­sche und funk­ti­ons­ge­rech­te Rich­tig­keit von Pro­dukt, Text und Bild – dies gilt auch für den Druck und das dadurch ent­ste­hen­de Druck­ob­jekt. Für vom Kun­den frei­ge­ge­be­ne Ent­wür­fe oder Rein­zeich­nun­gen ent­fällt jede Haf­tung der Gra­fik­de­si­gne­rin.

8.4 Die Gra­fik­de­si­gne­rin haf­tet nicht für die wett­be­werbs- und mar­ken­recht­li­che Zuläs­sig­keit und Ein­tra­gungs­fä­hig­keit ihrer Ent­wür­fe und sons­ti­gen Design­ar­bei­ten.

8.5 Bean­stan­dun­gen offen­sicht­li­cher Män­gel sind inner­halb von 14 Tagen nach Lie­fe­rung des Werks schrift­lich bei der Gra­fik­de­si­gne­rin gel­tend zu machen. Zur Wah­rung der Frist genügt die recht­zei­ti­ge Absen­dung der Bean­stan­dung. Andern­falls gilt die Leis­tung als geneh­migt.

8.6 Bei Daten­ver­lust durch höhe­re Gewalt oder Datei­be­schä­di­gun­gen über­nimmt die Gra­fik­de­si­gne­rin kei­ne Haf­tung. Dies gilt auch für Quell­da­tei­en einer Web­sei­te. Aktua­li­sie­run­gen einer bestehen­den Datei kann sie im Fal­le eines Daten­ver­lus­tes ableh­nen oder die Repro­duk­ti­on in Abspra­che mit dem Kun­den nach Auf­wand abrech­nen.

8.7 Der Kun­de ver­pflich­tet sich, alle von ihm zur Ver­fü­gung gestell­ten Fotos, Tex­te und Datei­en auf deren recht­lich unbe­denk­li­che Ver­wen­dung zu prü­fen. Für etwa­ige Regress­an­sprü­che haf­tet der Kun­de.

8.8 Sofern nicht anders ver­ein­bart, ver­wen­det die Gra­fik­de­si­gne­rin für die Gestal­tung des Auf­trags kos­ten­pflich­ti­ges Bild­ma­te­ri­al von www.depositphotos.com. Dabei wird von der Gra­fik­de­si­gne­rin eine ein­fa­che Stan­dard­li­zenz erwor­ben. Reicht die­se Lizenz für die Zwe­cke des Kun­den nicht aus, ist der Kun­de ver­pflich­tet, dies unver­züg­lich vor Beginn des Auf­trags mit­zu­tei­len. Wird die­se Mit­tei­lung vom Kun­den ver­säumt, haf­tet die Gra­fik­de­si­gne­rin nicht, falls die Stan­dard­li­zenz für die ver­wen­de­ten Mate­ria­li­en nicht aus­reicht. Für die Ein­hal­tung der Lizenz­be­stim­mun­gen ist der Auf­trag­ge­ber ver­ant­wort­lich. Eine Haf­tung für deren Beach­tung oder Miss­ach­tung durch den Kun­den über­nimmt die Gra­fik­de­si­gne­rin nicht. Die jeweils gül­ti­gen Lizenz­be­din­gun­gen sind unter www.depositphotos.com ein­seh­bar.

8.9 Sofern nicht anders ver­ein­bart, wer­den kos­ten­lo­se kom­mer­zi­ell nutz­ba­re Schrift­ar­ten oder kom­mer­zi­ell nutz­ba­re Schrift­ar­ten, die der Gra­fik­de­si­gne­rin bereits vor­lie­gen ver­wen­det. Wünscht der Kun­de spe­zi­el­le Schrif­ten wer­den die­se, wenn ver­ein­bart von der Gra­fik­de­si­gne­rin ein­ge­kauft und ver­rech­net, sofern die­se kos­ten­pflich­tig und kom­mer­zi­ell nutz­bar sind. Lie­fert der Auf­trag­ge­ber selbst Schrif­ten an, ist er für die Ein­hal­tung der Lizenz­be­stim­mun­gen ver­ant­wort­lich und hat dafür Sor­ge zu tra­gen, dass die Schrif­ten für die ver­ein­bar­ten Zwe­cke genutzt wer­den dür­fen. Die Gra­fik­de­si­gne­rin über­nimmt kei­ne Haf­tung für die Ein­hal­tung oder Nicht­ein­hal­tung der Lizenz durch den Kun­den.

9. Gestal­tungs­frei­heit, Auf­trags­durch­füh­rung und Vor­la­gen

9.1 Inner­halb des Auf­trags­rah­mens besitzt die Gra­fik­de­si­gne­rin künst­le­ri­sche Gestal­tungs­frei­heit. Bean­stan­dun­gen oder Rekla­ma­tio­nen, die die krea­ti­ve Gestal­tung betref­fen, sind aus­ge­schlos­sen. Wünscht der Kun­de wäh­rend oder nach der Pro­duk­ti­on Ände­run­gen, die den Rah­men es Ver­tra­ges über­stei­gen, so hat er die dadurch ver­ur­sach­ten Mehr­kos­ten zu tra­gen.

9.2 Ver­zö­gert sich die Durch­füh­rung des Auf­trags aus Grün­den, die der Kun­de zu ver­schul­den hat, so kann die Gra­fik­de­si­gne­rin eine ange­mes­se­ne Erhö­hung der Ver­gü­tung ver­lan­gen. Bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit kann sie auch Scha­den­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Ver­zugs­scha­dens bleibt hier­von unbe­rührt.

9.3 Der Kun­de ver­si­chert, dass er über die erfor­der­li­chen Rech­te zur Nut­zung sämt­li­cher an die Gra­fik­de­si­gne­rin über­ge­be­ner Datei­en ver­fügt. Soll­te dies nicht der Fall sein, stellt der Kun­de die Gra­fik­de­si­gne­rin von allen Ansprü­chen Drit­ter frei. Die Gra­fik­de­si­gne­rin haf­tet nicht für Ver­stö­ße gegen das Urhe­ber­recht oder sons­ti­ge Rech­te bei Bild­ma­te­ri­al oder sons­ti­gen Daten und Datei­en die der Kun­de zur Ver­fü­gung stellt.

10. Ver­trags­auf­lö­sung

10.1 Soll­te der Kun­de den Ver­trag vor­zei­tig kün­di­gen, erhält die Gra­fik­de­si­gne­rin die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung wie folgt. Alle Kos­ten die der Gra­fik­de­si­gne­rin im Zuge des Auf­tra­ges bereits ent­stan­den sind, sind vom Kun­den zu erstat­ten. Bei kurz­fris­ti­ger Stor­nie­rung der Buchung eines Auf­tra­ges ist ein Aus­fall­ho­no­rar zu zah­len, wel­ches anhand der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung berech­net wird. Das Aus­fall­ho­no­rar beträgt 25 %, wenn die Absa­ge weni­ger als eine Woche vor Beginn des Auf­tra­ges erfolgt. Ist die Lie­fe­rung des ers­ten Ent­wur­fes bereits erfolgt, steht der Gra­fik­de­si­gne­rin 50 % der ver­ein­bar­ten Gesamt­ver­gü­tung zu. Bereits gewähr­te Men­gen- und Rei­hen­ra­bat­te sind rück­zu­er­stat­ten, wenn die ver­ein­bar­te Men­ge durch die der Rabatt resul­tier­te, nicht erreicht wird. Bei bereits getä­tig­ten Vor­aus­zah­lun­gen sei­tens des Kun­den wird der ent­spre­chen­de Betrag zur Ver­gü­tung ein­be­hal­ten. Ver­bleibt ein Rest­be­trag zu Guns­ten des Kun­den, da die bereits getä­tig­ten Vor­aus­zah­lun­gen höher sind, als die Ver­gü­tung, wird die­ser Rest­be­trag sei­tens der Gra­fik­de­si­gne­rin zurück­er­stat­tet. Deckt die bereits getä­tig­te Vor­aus­zah­lung die Ver­gü­tung nicht, ist sei­tens des Kun­den der feh­len­de Betrag noch nach­zu­be­zah­len. Abwei­chen­de indi­vi­du­el­le Rege­lun­gen sind mög­lich. Der Kun­de hat die Mög­lich­keit nach­zu­wei­sen, dass der tat­säch­li­che Auf­wand gerin­ger war oder die erspar­ten Auf­wen­dun­gen höher aus­fal­len.

11. Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten

11.1 Der Kun­de ver­pflich­tet sich etwa­ige anfal­len­de Gebüh­ren an Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten eigen­stän­dig abzu­füh­ren. Für die Ein­hal­tung der dies­be­züg­li­chen Pflich­ten ist der Kun­de eigen­stän­dig ver­ant­wort­lich.

11.2 Der Kun­de ist dar­über infor­miert, dass bei der Beauf­tra­gung einer natür­li­chen Per­son im künst­le­ri­schen, kon­zep­tio­nel­len oder wer­be­be­ra­te­ri­schen Bereich eine Abga­be an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se (Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be) zu leis­ten ist. Die­se darf nicht von der Rech­nung der Auf­trag­neh­me­rin abge­zo­gen wer­den. Für die frist­ge­rech­te Anmel­dung und Abfüh­rung der Abga­be ist der Kun­de eigen­stän­dig ver­ant­wort­lich.

12. Daten­schutz

12.1 Die Gra­fik­de­si­gne­rin ist berech­tigt, die vom Kun­den bereit­ge­stell­ten Daten zum Zweck der Auf­trags­ab­wick­lung zu spei­chern und zu ver­ar­bei­ten. Die­se Daten wer­den aus­schließ­lich im Rah­men der Geschäfts­be­zie­hung ver­wen­det und nicht an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben.

13. Schluss­be­stim­mun­gen

13.1 Als Gerichts­stand für alle sich zwi­schen der Gra­fik­de­si­gne­rin und dem Kun­den erge­ben­den Rechts­strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit dem Ver­trags­ver­hält­nis wird das für den Sitz der Gra­fik­de­si­gne­rin sach­lich zustän­di­ge Gericht ver­ein­bart. Es gilt deut­sches Recht.

13.2 Zur bes­se­ren Les­bar­keit wird in die­sem Ver­trag bei per­so­nen­be­zo­ge­nen Bezeich­nun­gen aus­schließ­lich die männ­li­che Form ver­wen­det. Sie gilt jedoch glei­cher­ma­ßen für alle Geschlech­ter und Iden­ti­tä­ten.

13.3 Die Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen die­ses Ver­trags berührt die Gül­tig­keit der übri­gen Geschäfts­be­din­gun­gen nicht. Anstel­le der unwirk­sa­men Bestim­mung tritt eine wirk­sa­me Rege­lung, die dem ange­streb­ten wirt­schaft­li­chen Zweck mög­lichst nahe­kommt.

13.4 Die AGB wer­den in der deut­schen Spra­che abge­schlos­sen und zur Ver­fü­gung gestellt. Die aktu­el­len sowie gül­ti­gen AGB kön­nen jeder­zeit auf www.faiblebuchdesign.de/agb/ ein­ge­se­hen wer­den.

Stand: 07/2025